STROMCHECK-Redaktion · Aktualisiert am 25.8.2026 · Lesezeit: 4 Min.
Das Wichtigste in Kürze
- Sonderverträge haben meist eine Frist zum Laufzeitende.
- Die Grundversorgung kann mit zwei Wochen Frist gekündigt werden.
- Bei Preiserhöhungen gilt häufig eine kürzere Sonderfrist.
Fristen bei Sonderverträgen
Sonderverträge haben in der Regel eine Erstlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von häufig einem Monat zum Laufzeitende. Verlängert sich der Vertrag automatisch, gilt danach meist eine kürzere Frist, oft ebenfalls ein Monat, jedoch zum Ende eines beliebigen Monats.
Frist in der Grundversorgung
Die Grundversorgung kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das macht sie deutlich flexibler als die meisten Sonderverträge, allerdings ist sie im Regelfall nicht die günstigste Option.
Sonderkündigungsfrist bei Preiserhöhungen
Kündigt ein Lieferant eine Preiserhöhung an, entsteht meist ein Sonderkündigungsrecht mit einer eigenen, oft kürzeren Frist bis zum Wirksamwerden der Erhöhung. Diese Frist steht im Ankündigungsschreiben und sollte umgehend geprüft werden.
Fristen im Überblick
Ein Vergleich der wichtigsten Fälle erleichtert die Einordnung.
- Sondervertrag zum Laufzeitende: häufig ein Monat
- Sondervertrag nach automatischer Verlängerung: häufig ein Monat zum Monatsende
- Grundversorgung: zwei Wochen zum Monatsende
- Sonderkündigung bei Preiserhöhung: individuelle, meist kurze Frist laut Schreiben
Fristen richtig im Kalender vermerken
Da verpasste Fristen zu einer ungewollten Vertragsverlängerung führen können, empfiehlt es sich, das Laufzeitende direkt nach Vertragsabschluss mit ausreichendem Vorlauf im Kalender zu vermerken.